Das Bürgeramt informiert aus gegebenen Anlass noch einmal über die Pflichten der Hundehalter.

Aufsichtspflichten

Hunde dürfen das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Halters verlassen können.

 

Wer Hunde in der Öffentlichkeit führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund so zu beaufsichtigen, dass keine Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden.

 

Ausgenommen hiervon sind Blinden- und Behindertenbegleithunde.

 

Grundsätzlich gilt, dass Hunde auf Grünflächen nicht andere Personen belästigen oder Grünflächen bzw. deren Bestandteile beschädigen dürfen, Hunde von Kinderspielplätzen ferngehalten werden müssen und Hundekot sofort entfernt werden muss.

 

Leinenzwang

Außerhalb des befriedeten Besitztums dürfen Hunde nicht ohne Aufsicht frei laufen.

 

Ausgenommen hiervon sind Blinden- und Behindertenbegleithunde, sowie im Einsatz befindliche Jagd- und Herdengebrauchshunde.

 

Leinenzwang gilt für Versammlungen, Umzüge, Volksfeste und sonstige öffentliche Veranstaltungen, an Orten mit großen Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Verkaufsstätten und in Tiergärten.

 

Ausgenommen von diesen Leinenzwängen sind Blinden- und Behindertenbegleithunde. Das Landeswaldgesetz schreibt zudem in § 29 (2) eine grundsätzliche Leinenpflicht in Waldgebieten vor.
 

Die Leinenlänge darf maximal zwei Meter betragen. Auch sollten Hundehalter zum unverzüglichen Aufsammeln des Hundekotes geeignete Behälter mitführen.

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