Grundsteuerreform
Hinweise zur Erhebung der Grundsteuer ab 2025
Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach neuem Recht erhoben. Aufgrund der Grundsteuerreform wurden sämtliche Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Die neuen Grundsteuerbescheide werden in der Regel in ganz Deutschland Anfang des Jahres 2025 durch die Gemeinden versandt. Da es sich um eine grundlegende Reform handelt, die mit erheblichem Aufwand verbunden ist, bitten wir um Verständnis, wenn nicht sofort alles reibungslos läuft und Sie Ihren Abgabenbescheid nicht wie gewohnt pünktlich Anfang Januar im Briefkasten vorfinden.
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten geben.
Was ist die Grundsteuer?
Warum die Grundsteuerreform?
Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie mit dem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden sind?
Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?
Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Wie erfolgt die Berechnung der neuen Grundsteuer?
Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurden neue Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer auf Bundesebene erlassen. Es sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird; das heißt mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür mussten die Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermitteln.
Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in den folgenden drei Stufen:
1. Stufe Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt
Grundsteuerwert
Das Finanzamt stellt auf Grundlage der von Ihnen in Ihrer Feststellungserklärung übermittelten Daten den Grundsteuerwert fest.
Der Grundsteuerwert wird Ihnen durch den Grundsteuerwertbescheid bekannt gegeben. Dieser enthält die Feststellungen zum Wert, zur Art und Zurechnung des Grundstücks zur jeweiligen Eigentümerin oder zum jeweiligen Eigentümer.
Bitte beachten Sie: Der Bescheid des Finanzamts enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage (Grundlagenbescheid) für die weiteren Berechnungsschritte. Fragen zum Grundsteuerwert kann Ihnen lediglich Ihr zuständiges Finanzamt beantworten.
Bitte beachten Sie die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Ermittlung des Grundsteuerwerts von einem Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids durch das Finanzamt.
2. Stufe Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
Grundsteuermessbetrag
Anschließend stellt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag in einem Messbescheid fest. Hierfür multipliziert es den in der ersten Stufe festgestellten Grundsteuerwert Ihres Grundstücks mit der Steuermesszahl (gesetzlich festgelegter Faktor gemäß § 15 Grundsteuergesetz).
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Der Grundsteuermessbetrag wird Ihnen durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Zudem werden die Daten an die zuständige Gemeinde, in der Ihr Grundstück liegt, per ELSTER elektronisch übermittelt.
Ihre Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. aufgrund eines beim Finanzamt eingelegten Einspruchs), werden die Folgebescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.
Bitte beachten Sie: Auch dieser Grundsteuermessbescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Fragen zum Grundsteuermessbetrag kann Ihnen lediglich Ihr zuständiges Finanzamt beantworten.
Bitte beachten Sie die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid von einem Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt.
3. Stufe Grundsteuerbescheid von Ihrer Gemeinde
Grundsteuer und Hebesatz
Die Grundsteuer wird Ihnen mit dem Grundsteuerbescheid durch Ihre Gemeinde bekannt gegeben. In diesem steht, was Sie als Grundstückseigentümer für 2025 konkret an Ihre Gemeinde zu zahlen haben.
a. Bestimmung des Hebesatzes für 2025 durch Ihre Gemeindevertretung
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Hebesätze für 2025 neu festzusetzen. Der Hebesatz kann bis zum 30.06.2025 rückwirkend zum 01.01.2025 erhöht oder bis zum 31.12.2025 rückwirkend zum 01.01.2025 durch die Gemeindevertretung verringert werden.
Die Gemeinden haben über ihr Hebesatzrecht Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer. Sie möchten im Regelfall 2025 nur die Grundsteuereinnahmen insgesamt haben wie vor der Aktualisierung der Bewertungen. Da Ihre Gemeinde allerdings gesetzlich verpflichtet ist, ihren Haushalt in jedem Jahr auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen in Ihrer Gemeinde doch weiter anzuheben. Anderenfalls kann Ihre Gemeinde die Hebesätze auch verringern.
b. Festsetzung der Grundsteuer 2025 durch Ihre Gemeinde
Zur Berechnung der Grundsteuer multipliziert Ihre Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit dem durch Ihre Gemeindevertretung festgesetzten Hebesatz.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Folgende Hebesätze wurden ab dem 01.01.2025 durch die Gemeindevertretungen beschlossen:
Gemeinde | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
---|---|---|
Altenkirchen | 400 | 400 |
Breege | 400 | 270 |
Dranske | 300 | 210 |
Glowe | 300 | 260 |
Lohme | 400 | 380 |
Putgarten | 350 | 280 |
Sagard | 400 | 370 |
Wiek | 400 | 330 |
Die Gemeinden des Amtsgebietes haben die Hebesätze so angepasst, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden.
Einige Grundstückseigentümer zahlen in Zukunft weniger Grundsteuer, andere müssen in Zukunft mehr bezahlen. Belastungsverschiebungen gegenüber dem bisherigen, verfassungswidrigen Recht treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.